Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen
Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen
§ 280.
(1) Das Gericht kann, wenn dies allen Beteiligten offenbar zum Vorteile gereicht, auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder des Verpflichteten bewilligen, daß die gepfändeten Sachen, die nicht zu den im § 268 bezeichneten Gegenständen gehören und hinsichtlich deren auch kein Übernahmsantrag nach § 271 vorliegt, in anderer Weise als durch öffentliche Versteigerung verwertet werden; doch muß der Antrag spätestens drei Tage vor dem Versteigerungstermin gestellt werden. Der Verkauf aus freier Hand darf überdies nur gegen entsprechende Sicherheitsleistung und bei Zusicherung des namhaft gemachten Käufers, den bestimmten Kaufpreis zu bezahlen, bewilligt werden. Wird die Sicherheit erlegt, so ist der Versteigerungstermin abzusetzen. Hinsichtlich der Sicherheitsleistung sind die Bestimmungen des § 204 sinngemäß anzuwenden.
(2) Das Gericht kann weiters von Amts wegen anordnen oder auf Antrag bewilligen, daß Sachen, für die bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erreicht wurde, in anderer Weise als durch öffentliche Versteigerung verwertet werden. Jedoch darf bei dieser Verwertung nicht unter die Hälfte des Schätzungswertes und bei Gold- und Silbersachen, falls der Metallwert höher ist, nicht unter diesen herabgegangen werden. Wird der Verkauf aus freier Hand angeordnet, so kann dem betreibenden Gläubiger aufgetragen werden, dem Vollstreckungsorgan binnen einer angemessenen, mindestens vierzehntägigen Frist nach Zustellung des Beschlusses, womit der freihändige Verkauf angeordnet wird, Käufer namhaft zu machen. Wenn der betreibende Gläubiger dies unterläßt und der Verkauf in dieser Frist auch an andere Käufer, die sich beim Vollstreckungsorgan melden, nicht bewirkt wird, ist das Verkaufsverfahren einzustellen. Die Vorschrift des § 200 Z. 3, findet Anwendung. Der Einstellungsbeschluß kann durch Rekurs nicht angefochten werden, die Zustellung des Beschlusses unterbleibt; dies ist bei der Anordnung bekanntzugeben. Die nicht versteigerten Sachen können auch dem betreibenden Gläubiger, dem das alleinige Pfandrecht daran zusteht, auf seinen Antrag zum Schätzungswerte auf Abschlag seiner Forderung ins Eigentum übertragen werden.
(3) Durch Verordnung können besondere Einrichtungen behufs Verwertung von Pfandstücken getroffen werden, für die bei der Versteigerung ein den Ausrufspreis erreichendes Anbot nicht abgegeben wurde.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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