§ 13.
Zweiter Titel Durchführung der Exekution
§ 27.
(1) Die Execution darf nicht im weiteren Umfange vollzogen werden, als es zur Verwirklichung des in der Executionsbewilligung bezeichneten Anspruches nothwendig ist.
(2) Bei der Execution zur Hereinbringung von Geldforderungen ist stets auch auf die bis zur Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich noch erwachsenden Kosten Bedacht zu nehmen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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