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EO § 279a., BGBl. I Nr. 31/2003, gültig von 01.01.2004 bis 18.11.2004

Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen

Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen

§ 279a.

Werden die gepfändeten Gegenstände bei der Überstellung oder der Versteigerung an Ort und Stelle nicht vorgefunden, so hat der Verpflichtete vor Gericht oder vor dem Vollstreckungsorgan anzugeben, wo sich diese Sachen befinden. Das Vollstreckungsorgan hat den Verpflichteten hiezu aufzufordern. §§ 47 und 48 sowie § 49 Abs. 2 sind anzuwenden. Kann dadurch nicht festgestellt werden, wo sich die Sachen befinden, oder ist der Verpflichtete unter Mitnahme der Sachen verzogen und kann das Vollstreckungsorgan durch zumutbare Erhebungen nicht in Erfahrung bringen, wo sich der Verpflichtete aufhält, so wird die Exekution hinsichtlich der nicht vorgefundenen Sachen erst fortgesetzt, sobald der Gläubiger bekannt gibt, wo sich diese Gegenstände befinden. Dies hat das Vollstreckungsorgan dem betreibenden Gläubiger mitzuteilen. § 200 Z 3 ist anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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