Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen
Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen
§ 279.
(1) Die Versteigerung wird geschlossen, sobald der erzielte Erlös zur Befriedigung der vollstreckbaren Forderungen sämmtlicher mittels Verkaufes Execution führender Gläubiger und zur Deckung aller Nebengebüren dieser Forderungen sowie der Kosten der Execution hinreicht.
(2) Für das im Versteigerungstermine aufzunehmende Protokoll haben die Bestimmungen des §. 194 Abs. 1 Z. 1 und 2 sinngemäß Anwendung zu finden. Außerdem sind im Protokolle nebst den Ausrufspreisen die erzielten Meistbote und die Käufer anzugeben.
(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII Z 36, RGBl. Nr. 118/1914)
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