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EO § 278a. Zuschlag bei Versteigerung im Internet, BGBl. I Nr. 37/2008, gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021

Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen

Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen

§ 278a. Zuschlag bei Versteigerung im Internet

Nach Ablauf der Versteigerungsfrist ist der Zuschlag demjenigen zu erteilen, der bei Ablauf dieser Frist das höchste Anbot abgegeben hat. Der Ersteher ist von der Zuschlagserteilung zu verständigen. Er hat wegen eines Mangels der veräußerten Sache keinen Anspruch auf Gewährleistung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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