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EO § 278. Erteilung des Zuschlags, BGBl. I Nr. 69/2014, gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021

Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen

Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen

§ 278. Erteilung des Zuschlags

(1) Der Zuschlag an den Meistbietenden erfolgt, wenn ungeachtet einer zweimaligen an die Bieter gerichteten Aufforderung ein höheres Anbot nicht mehr abgegeben wird. Im übrigen sind §§ 177a, 179, § 180 Abs. 1, 3 und 5 sowie § 181 Abs. 1 und 3 anzuwenden.

(2) Dem Meistbietenden kann bei Gegenständen nach § 274 Abs. 1, die im Versteigerungshaus oder in der Auktionshalle verkauft werden, eine Zahlungsfrist von acht Tagen eingeräumt werden. Sonstige Gegenstände werden nur gegen Barzahlung verkauft. Dem Ersteher ist auf sein Verlangen eine Bestätigung über den Kauf auszustellen.

(3) Dem Meistbietenden sind die Gegenstände erst nach Bezahlung zu übergeben. Er hat sie sofort danach oder bei der Versteigerung in der Auktionshalle oder einem Versteigerungshaus spätestens am folgenden Tag zu übernehmen und wegzubringen. Hat der Ersteher oder Käufer die Sachen nicht binnen drei Monaten weggebracht, so sind sie auf Beschluss des Gerichts, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, zu verwerten. Mit dem dabei erzielten Erlös sind die Gerichtskosten und der Lagerzins zu decken. Ein Mehrerlös ist gerichtlich zu erlegen. Der Ersteher hat wegen eines Mangels der veräußerten Sachen keinen Anspruch auf Gewährleistung.

(4) Hat der Meistbietende den in bar zu zahlenden Kaufpreis nicht über Aufforderung unverzüglich, sonst bis zum Schluss der Versteigerung erlegt, so kann die Versteigerung ausgehend von dem dem Bietgebot des Meistbietenden vorangehenden Bietgebot weitergeführt werden, wenn dies nach den Umständen tunlich ist; sonst ist die ihm zugeschlagene Sache bei einem neuen Termin neuerlich auszubieten. Der Meistbietende wird bei der neuerlichen Versteigerung zu einem Anbot nicht zugelassen; er haftet für einen etwaigen Ausfall, ohne den Mehrerlös beanspruchen zu können. In bezug auf die Hereinbringung des Ausfalls vom Kaufpreis gilt § 155 Abs. 2.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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