Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen
Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen
§ 277b. Abbruch der Versteigerung
Bei Einstellung oder Aufschiebung der Exekution ist die Versteigerung im Internet abzubrechen, solange kein Gebot abgegeben wurde; danach nur bei einer Einstellung oder Aufschiebung aufgrund eines Widerspruchs Dritter. Der Versteigerer hat in diesen Fällen einem Ersuchen des Gerichts oder Vollstreckungsorgans auf Abbruch der Versteigerung zu entsprechen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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