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EO § 277a. Sonderbestimmungen für die Versteigerung im Internet, BGBl. I Nr. 37/2008, gültig von 01.03.2008 bis 01.01.2017

Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen

Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen

§ 277a. Sonderbestimmungen für die Versteigerung im Internet

(1) Die gepfändeten Gegenstände dürfen erst dann im Internet ausgeboten werden, wenn sie

1. geschätzt sind und

2. sich in Verwahrung oder Verkaufsverwahrung befinden oder sonst gewährleistet ist, dass die Gegenstände dem Ersteher übergeben werden können.

(2) Sind mehrere Gegenstände zu versteigern und ist anzunehmen, dass der erzielte Erlös einiger Gegenstände zur Befriedigung der vollstreckbaren Forderungen sämtlicher mittels Verkaufes Exekution führender Gläubiger und zur Deckung aller Nebengebühren dieser Forderungen sowie der Kosten der Exekution hinreicht, so sind vorerst nur diese zu versteigern; § 279 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.

(3) Bei der Versteigerung ist anzugeben:

1. der zu versteigernde Gegenstand,

2. das geringste Gebot,

3. der Schätzwert und die im Rahmen der Schätzung überprüfte Betriebstauglichkeit des Gegenstands,

4. eine Frist, bis zu welchem Zeitpunkt Gebote zulässig sind. Diese Frist darf sieben Tage nicht unter- und vier Wochen nicht überschreiten,

5. der Hinweis, ob der Ersteher eine Versendung des Gegenstands auf seine Kosten verlangen kann,

6. die Adresse des Lagerungsorts des Gegenstandes und ein Hinweis, ob und wann er besichtigt werden kann,

7. ein Hinweis auf den Gewährleistungsausschluss und darauf, dass es kein Rücktrittsrecht gibt und dass die Versendung auf Gefahr des Erstehers erfolgt, sowie

8. ein Betrag, der den Schätzwert um ein Viertel übersteigt, unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Sofortkaufs nach § 277b.

(4) Der Bekanntmachung ist eine Beschreibung und zumindest ein Foto des Pfandstücks und ein vorhandenes schriftliches Schätzgutachten anzuschließen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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