EO § 277. Versteigerungsanbote, BGBl. Nr. 519/1995, gültig von 01.07.1996 bis 30.06.2021

Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen

Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen

§ 277. Versteigerungsanbote

(1) Das geringste Gebot ist bei der Versteigerung der halbe Schätzwert; bei Gold- und Silbersachen zumindest der Metallwert.

(2) Anbote, die das geringste Gebot nicht erreichen, dürfen bei der Versteigerung nicht berücksichtigt werden.

(3) Die Bediensteten der Auktionshalle und des Versteigerungshauses sind vom Bieten ausgeschlossen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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