EO § 277., BGBl. Nr. 222/1929, gültig von 31.07.1929 bis 30.06.1996

Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen

Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen

§ 277.

(1) Anbote, die nicht wenigstens die Hälfte des Ausrufspreises erreichen, dürfen bei der Versteigerung nicht berücksichtigt werden. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers kann mit Zustimmung der übrigen vom Versteigerungstermin zu verständigenden Gläubiger (§ 56) vom Exekutionsgerichte vor dem Versteigerungstermin auch ein die Hälfte des Ausrufspreises übersteigender Betrag als geringstes Gebot festgestellt werden.

(2) Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem Metallwerte zugeschlagen werden.

(3) Das Vollstreckungsorgan, das die Versteigerung leitet, hat den Ausrufspreis und bei Gold- und Silbersachen überdies den Metallwert bekanntzugeben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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