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EO § 276., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 30.06.1996

Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen

Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen

§ 276.

(1) Bei der Versteigerung sind die Pfandstücke einzeln oder, wenn größere Mengen gleichartiger Gegenstände zum Verkaufe gelangen, auch partienweise unter Angabe des Schätzungswertes (Ausrufspreis) auszubieten.

(2) Die Zuziehung eines Ausrufers kann unterbleiben.

(3) Ein Vadium haben die Bieter nicht zu erlegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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