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EO § 274f. Verkaufsverwahrung, BGBl. Nr. 519/1995, gültig ab 01.07.1996

Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen

Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen

§ 274f. Verkaufsverwahrung

Die Auktionshalle und das Versteigerungshaus haben für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der übernommenen Sachen zu sorgen. Werden Sachen während der Aufbewahrung beschädigt oder vernichtet, so ist § 274e Abs. 2 anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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