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EO § 274d. Überstellungsverfahren, BGBl. I Nr. 37/2008, gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021

Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen

Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen

§ 274d. Überstellungsverfahren

(1) Das Vollstreckungsorgan hat die Pfandsachen zur Versteigerung zu überstellen und dem Versteigerer oder der Auktionshalle zu übergeben. Wird zur Überstellung ein Frachtführer oder ein Versteigerer herangezogen, so obliegt dem Vollstreckungsorgan nur die Übergabe an diese.

(2) Sollen die Sachen in einer Auktionshalle verkauft werden, die sich nicht im Sprengel des Exekutionsgerichts befindet, so hat das Vollstreckungsorgan die Auktionshalle unter Anschluß des Exekutionsakts und des Pfändungsprotokolls oder einer Abschrift davon um den Verkauf zu ersuchen.

(3) Die Sachen sind unter Anschluß eines Verzeichnisses, in dem die Gegenstände mit den Postnummern des Pfändungsprotokolls sowie die Parteien des Exekutionsverfahrens anzuführen sind, der Auktionshalle oder dem Versteigerungshaus zu übergeben.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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