EO § 274c., BGBl. Nr. 519/1995, gültig von 01.07.1996 bis 29.02.2008

Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen

Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen

§ 274c.

Die zum Verkauf bestimmten Sachen sind von Amts wegen so zeitgerecht zu überstellen, daß sie zur Besichtigung ausgestellt werden können. Der Termin der Überstellung kann in das Versteigerungsedikt aufgenommen werden; er ist den Parteien bekanntzugeben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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