Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen
Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen
§ 274c.
Die zum Verkauf bestimmten Sachen sind von Amts wegen so zeitgerecht zu überstellen, daß sie zur Besichtigung ausgestellt werden können. Der Termin der Überstellung kann in das Versteigerungsedikt aufgenommen werden; er ist den Parteien bekanntzugeben.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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