Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen
Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen
§ 274b. Transportkosten
(1) Die Kosten der Überstellung zum Ort der Versteigerung sind einstweilen vom betreibenden Gläubiger zu tragen.
(2) Diese Kosten sind aus dem vom betreibenden Gläubiger erlegten Kostenvorschuß, mangels eines solchen aus dem Verkaufserlös zu berichtigen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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