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EO § 274b. Transportkosten, BGBl. I Nr. 147/2021, gültig ab 27.07.2021

Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen

Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen

§ 274b. Transportkosten

(1) Die Kosten der Überstellung zum Ort der Versteigerung sind einstweilen vom betreibenden Gläubiger zu tragen.

(2) Diese Kosten sind aus dem vom betreibenden Gläubiger erlegten Kostenvorschuss, mangels eines solchen aus dem Verkaufserlös zu berichtigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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