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EO § 274a., BGBl. Nr. 519/1995, gültig von 01.07.1996 bis 29.02.2008

Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen

Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen

§ 274a.

Vorschuß für Transportkosten

(1) Das Vollstreckungsorgan hat den betreibenden Gläubiger zum Erlag eines Kostenvorschusses für die Überstellung aufzufordern. Befinden sich die Sachen im Sprengel des Gerichts, bei dem die Auktionshalle oder das Versteigerungshaus eingerichtet ist, oder liegen die Auktionshalle oder das Versteigerungshaus zwar in einem anderen Sprengel, aber im selben Ort wie das Gericht, so kann ein Kostenvorschuß jedoch nur dann verlangt werden, wenn mit der Einbringung der Kosten nicht gerechnet werden kann.

(2) Der betreibende Gläubiger kann auch die zur Überstellung erforderlichen Transportmittel und Arbeitskräfte bereitstellen. Dies hat er rechtzeitig dem Vollstreckungsorgan bekanntzugeben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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