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EO § 274. Versteigerungsort, BGBl. I Nr. 37/2008, gültig von 01.03.2008 bis 01.01.2017

Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen

Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen

§ 274. Versteigerungsort

(1) Die Versteigerung kann erfolgen

1. im Internet,

2. im Versteigerungshaus,

3. in der Auktionshalle oder

4. an dem Ort, an dem sich die gepfändeten Gegenstände befinden.

(2) Das Vollstreckungsorgan bestimmt den Versteigerungsort. Hiebei ist zu berücksichtigen, wo voraussichtlich der höchste Erlös zu erzielen sein wird und welche Kosten auflaufen werden. Bei Gegenständen von großem Wert, bei Gold- und Silbersachen oder anderen Kostbarkeiten, bei Kunstobjekten, Briefmarken, Münzen, hochwertigen Möbelstücken, Sammlungen und dergleichen kommt insbesondere die Versteigerung in einem Versteigerungshaus oder im Internet in Betracht. Ist offenkundig, dass der Erlös der Gegenstände niedriger sein wird als die Kosten der Überstellung, der Verkaufsverwahrung und der Versteigerung, so dürfen die Gegenstände nicht zur Versteigerung überstellt werden. Zur Durchführung einer Versteigerung im Internet hat das Vollstreckungsorgan einen Versteigerer zu bestellen. Hievon ist abzusehen, wenn die hiefür anfallenden Kosten die Hälfte des voraussichtlichen Erlöses übersteigen.

(3) Ausgeschlossen von der Aufnahme zum Verkauf in Auktionshallen und Versteigerungshäusern sind:

1. feuer- und explosionsgefährliche Sachen sowie Sachen, die gesundheitsschädigende Strahlen aussenden, Gifte,

2. Sachen aus Wohnungen, in denen ansteckende Krankheiten herrschen oder geherrscht haben, solange nicht die vorgeschriebene Desinfektion stattgefunden hat,

3. verunreinigte oder mit Ungeziefer behaftete Sachen vor Durchführung der Reinigung,

4. Sachen, zu deren wenn auch nur teilweisen Unterbringung die Räume des Versteigerungshauses nicht ausreichen,

5. dem raschen Verderben unterliegende Sachen,

6. Tiere und Pflanzen,

7. Schrott, Hadern und sonstiges Altmaterial.

(4) Das Versteigerungshaus, das sich zur Durchführung von Versteigerungen bereit erklärt hat, und die Auktionshalle dürfen die Übernahme zum Verkauf nur ablehnen, wenn die Gegenstände nach Abs. 3 ausgeschlossen sind.

(5) Das Vollstreckungsorgan darf nur solche Versteigerer heranziehen, die einer Versteigerung im Internet die Bestimmungen dieses Gesetzes zugrunde legen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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