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EO § 274., BGBl. Nr. 519/1995, gültig von 01.07.1996 bis 29.02.2008

Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen

Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen

§ 274.

(1) Das Vollstreckungsorgan bestimmt den Versteigerungsort. Hiebei ist zu berücksichtigen, wo voraussichtlich der höchste Erlös zu erzielen sein wird und welche Kosten auflaufen werden. Bei Gegenständen von großem Wert, bei Gold- und Silbersachen oder anderen Kostbarkeiten, bei Kunstobjekten, Briefmarken, Münzen, hochwertigen Möbelstücken, Sammlungen und dergleichen kommt insbesondere die Versteigerung in einem Versteigerungshaus in Betracht. Ist offenkundig, daß der Erlös der Gegenstände niedriger sein wird als die Überstellungs- und Versteigerungskosten, so dürfen die Gegenstände nicht in ein Versteigerungshaus oder in eine Auktionshalle überstellt werden.

(2) Die Versteigerung kann erfolgen

1. im Versteigerungshaus,

2. in der Auktionshalle oder

3. an dem Ort, an dem sich die gepfändeten Gegenstände befinden.

(3) Ausgeschlossen von der Aufnahme zum Verkauf in Auktionshallen und Versteigerungshäusern sind:

1. feuer- und explosionsgefährliche Sachen sowie Sachen, die gesundheitsschädigende Strahlen aussenden, Gifte,

2. Sachen aus Wohnungen, in denen ansteckende Krankheiten herrschen oder geherrscht haben, solange nicht die vorgeschriebene Desinfektion stattgefunden hat,

3. verunreinigte oder mit Ungeziefer behaftete Sachen vor Durchführung der Reinigung,

4. Sachen, zu deren wenn auch nur teilweisen Unterbringung die Räume des Versteigerungshauses nicht ausreichen,

5. dem raschen Verderben unterliegende Sachen,

6. Tiere und Pflanzen,

7. Schrott, Hadern und sonstiges Altmaterial.

(4) Das Versteigerungshaus, das sich zur Durchführung von Versteigerungen bereit erklärt hat, und die Auktionshalle dürfen die Übernahme zum Verkauf nur ablehnen, wenn die Gegenstände nach Abs. 3 ausgeschlossen sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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