Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen
Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen
§ 274.
(1) Die Versteigerung erfolgt an dem Orte, an welchem sich die gepfändeten Sachen befinden, wenn sich nicht die Beteiligten über einen anderen Ort einigen oder das Exekutionsgericht auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen verfügt, daß die Gegenstände zur Erzielung eines höheren Erlöses an einen anderen Ort zur Versteigerung versendet werden. Letzteres ist namentlich bei Gegenständen von großem Werte, bei Gold- und Silbersachen oder anderen Kostbarkeiten, bei Kunstobjekten, Sammlungen und dergleichen zulässig.
(2) Für die Kosten einer solchen Versendung gelten die §§ 8 Abs. 1 bis 3 und 16 Abs. 1 und 2 des Auktionshallengesetzes, BGBl. Nr. 181/1962, sinngemäß.
(3) Im Verordnungswege können besondere Einrichtungen behufs Vornahme der Versteigerungen in öffentlichen Versteigerungslocalen getroffen werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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