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EO § 273., BGBl. Nr. 519/1995, gültig von 01.07.1996 bis 29.02.2008

Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen

Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen

§ 273.

(1) Zwischen der Pfändung und Versteigerung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen. Eine Abkürzung dieser Frist ist zulässig, wenn Umstände vorliegen, wegen welcher nach §. 266 der Verkauf des Pfandes vor Rechtskraft der Pfändungsbewilligung gestattet werden kann, oder wenn die längere Aufbewahrung des Pfandstückes unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.

(2) Das zur Vornahme der Versteigerung oder bei der Versteigerung in einem Versteigerungshaus das zur Überstellung berufene Vollstreckungsorgan hat sich rechtzeitig vor dem Termin von der Zustellung der Versteigerungsbewilligung an die Beteiligten und von der ordnungsgemäßen Bekanntmachung des Versteigerungstermins zu überzeugen und wahrgenommene Mängel dem Exekutionsgericht mitzuteilen. Das Executionsgericht hat infolge einer solchen Anzeige im Sinne des §. 175 vorzugehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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