EO § 272., BGBl. Nr. 519/1995, gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2002

Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen

Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen

§ 272.

(1) Den Versteigerungstermin bestimmt

1. der Leiter der Auktionshalle bei der Versteigerung in einer Auktionshalle,

2. das Versteigerungshaus bei einer Versteigerung in einem Versteigerungshaus und

3. sonst das mit dem Vollzug der Versteigerung betraute Vollstreckungsorgan.

(2) Die Versteigerung ist mit Edikt bekanntzumachen. Im Edikt sind

1. der Ort der Versteigerung,

2. bei einer Versteigerung am Vollzugsort auch der Name des Verpflichteten,

3. der Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung und

4. die zu versteigernden Sachen zu bezeichnen sowie

5. anzugeben, ob, wann und wo diese vor der Versteigerung besichtigt werden können.

(3) Für die Versteigerung in einer Auktionshalle oder einem Versteigerungshaus kann als Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung auch ein solcher festgesetzt werden, von dem ab die Versteigerung von Gegenständen mehrerer Verkaufsverfahren stattfinden wird. Die Auktionshalle und das Versteigerungshaus haben den Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung dem Exekutionsgericht mitzuteilen.

(4) Vom Versteigerungstermin und vom Versteigerungsort sind der Verpflichtete und die betreibenden Gläubiger durch Zustellung einer Ausfertigung des Edikts zu verständigen. Dies kann unterbleiben, soweit dem Verpflichteten und dem betreibenden Gläubiger der Versteigerungstermin und der Versteigerungsort bereits bei der Pfändung bekanntgegeben wurden; die Kenntnisnahme ist zu bestätigen.

(5) Das Vollstreckungsorgan kann von der Verlautbarung des Edikts durch die Zeitung nach § 71 Abs. 2 Z 2 absehen; diese Verlautbarung kann auch dann unterbleiben, wenn vom Versteigerungshaus Mitteilungsblätter aufgelegt werden, die einen großen Käuferkreis ansprechen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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