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EO § 271. Übernahmsantrag, BGBl. I Nr. 59/2000, gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021

Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen

Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen

§ 271. Übernahmsantrag

(1) Wenn sich jemand spätestens 14 Tage vor dem Versteigerungstermin unter gleichzeitiger Leistung einer Sicherheit in der Höhe von mindestens einem Viertel des Schätzungswertes bereit erklärt, die gepfändeten Sachen im ganzen oder größere Partien derselben um einen Preis zu übernehmen, welcher ihren Schätzungswert um mindestens ein Viertel übersteigt, und nebst den etwaigen Schätzungskosten auch alle bisher aufgelaufenen, dem Verpflichteten zur Last fallenden Executionskosten ohne Anrechnung auf den Übernahmspreis zu tragen, so kann das Gericht diesem Antrage nach Einvernehmung des Verpflichteten stattgeben, wenn der betreibende Gläubiger und diejenigen Personen zustimmen, die ein Pfandrecht an diesen Gegenständen erworben haben, deren Forderungen aber durch den Übernahmspreis nicht unzweifelhaft vollständig gedeckt werden.

(2) Wenn ein Übernahmsantrag gestellt wird und die Sicherheit geleistet wurde, ist das Exekutionsverfahren aufzuschieben. Die geleistete Sicherheit verfällt, unbeschadet aller aus dem genehmigten Übernahmsantrag gegen den Antragsteller sich ergebenden Ansprüche, zu Gunsten der Verteilungsmasse, wenn der Antragsteller nach Genehmigung seines Antrags mit der Zahlung des Übernahmspreises und der Kosten säumig wird. In Bezug auf die Hereinbringung des Übernahmspreises samt Zinsen gilt § 155 Abs. 2.

(3) Nach Genehmigung des Übernahmsantrags und Bezahlung des Übernahmspreises samt Nebengebühren hat das Gericht das Exekutionsverfahren einzustellen. Bei Saumsal in der Bezahlung des Übernahmspreises ist das aufgeschobene Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufzunehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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