Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen
Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen
§ 270. Öffentliche Versteigerung
(1) Alle übrigen gepfändeten Gegenstände sind, sofern sie dem Verkaufe überhaupt unterliegen, öffentlich zu versteigern.
(2) Auch Gegenstände, die nach § 268 aus freier Hand zu verkaufen sind, sind auf Antrag des betreibenden Gläubigers zu versteigern, wenn sie innerhalb von vier Wochen aus freier Hand nicht verkauft werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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