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EO § 26., BGBl. Nr. 519/1995, gültig von 01.07.1996 bis 30.04.1997

§ 13.

Zweiter Titel Durchführung der Exekution

§ 26.

(1) Die Vollstreckungsorgane sind befugt, soweit es der Zweck der Exekution erfordert, die Wohnung des Verpflichteten, dessen Behältnisse, und wenn nötig, mit entsprechender Schonung der Person, selbst die vom Verpflichteten getragene Kleidung zu durchsuchen. Verschlossene Haus-, Wohnungs- und Zimmertüren sowie verschlossene Behältnisse dürfen sie ungeachtet geringfügiger Beschädigungen zum Zweck der Exekution öffnen lassen; Haus- und Wohnungstüren durch Auswechseln des Schlosses jedoch nur dann, wenn der Schlüssel zum neuen Schloß jederzeit behoben werden kann. Wenn jedoch weder der Verpflichtete noch eine zu seiner Familie gehörende oder von ihm zur Obsorge bestellte volljährige Person anwesend ist, sind den vorerwähnten Exekutionshandlungen zwei vertrauenswürdige, volljährige Personen als Zeugen beizuziehen.

(2) Die Vollstreckungsorgane können behufs Beseitigung eines ihnen entgegengestellten Widerstandes die Unterstützung der Sicherheitsorgane und erforderlichenfalls auch der Gendarmerie unmittelbar nachsuchen. Wegen Erwirkung militärischer Hilfe haben sie sich an den Vorsteher des Executionsgerichtes zu wenden.

(3) Bei Executionen gegen activ dienende Personen der bewaffneten Macht oder der Gendarmerie ist, wenn nicht Gefahr am Verzuge ist, behufs Beseitigung eines Widerstandes die Unterstützung des militärischen Vorgesetzten des Verpflichteten anzusuchen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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