§ 13.
Zweiter Titel Durchführung der Exekution
§ 26.
(1) Die Vollstreckungsorgane sind befugt, soweit es der Zweck der Execution erheischt, die Wohnung des Verpflichteten, dessen Behältnisse, und wenn nöthig, mit entsprechender Schonung der Person, selbst die vom Verpflichteten getragenen Kleider zu durchsuchen. Verschlossene Haus- und Zimmerthüren und verschlossene Behältnisse dürfen sie zum Zwecke der Execution eröffnen lassen. Falls jedoch weder der Verpflichtete noch eine zu seiner Familie gehörige oder eine von ihm zur Obsorge bestellte erwachsene Person anwesend wäre, sind den vorerwähnten Executionshandlungen zwei vertrauenswürdige, großjährige Personen als Zeugen beizuziehen.
(2) Die Vollstreckungsorgane können behufs Beseitigung eines ihnen entgegengestellten Widerstandes die Unterstützung der Sicherheitsorgane und erforderlichenfalls auch der Gendarmerie unmittelbar nachsuchen. Wegen Erwirkung militärischer Hilfe haben sie sich an den Vorsteher des Executionsgerichtes zu wenden.
(3) Bei Executionen gegen activ dienende Personen der bewaffneten Macht oder der Gendarmerie ist, wenn nicht Gefahr am Verzuge ist, behufs Beseitigung eines Widerstandes die Unterstützung des militärischen Vorgesetzten des Verpflichteten anzusuchen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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