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EO § 269., BGBl. Nr. 222/1929, gültig von 31.07.1929 bis 30.06.1996

Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen

Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen

§ 269.

Die Bestimmung des §. 367 a. b. G. B. über den Eigenthumserwerb an Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung zur Veräußerung gebracht wurden, gilt auch in Ansehung des gemäß §. 268 durch einen Handelsmäkler, durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten oder durch das Vollstreckungsorgan aus freier Hand vorgenommenen Verkaufes sowie in Ansehung der Übertragung des Eigentums an den betreibenden Gläubiger (§ 280).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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