EO § 269. Gutgläubiger Eigentumserwerb, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021
Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen
Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen
§ 269. Gutgläubiger Eigentumserwerb
Die Bestimmung des § 367 ABGB über den Eigentumserwerb an Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung veräußert werden, gilt auch bei einem Verkauf aus freier Hand.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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