Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen
Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen
§ 268.
(1) Gepfändete Wertpapiere, welche einen Börsenpreis haben, sind durch Vermittlung eines Handelsmäklers mit möglichster Bedachtnahme auf den jeweiligen Börsenpreis aus freier Hand zu verkaufen.
(2) Andere Gegenstände, die an dem Orte, wo sie sich befinden, einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind mit möglichster Bedachtnahme auf den jeweiligen Börsen- oder Marktpreis durch die Vermittlung eines Handelsmäklers oder in Ermanglung eines solchen durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten oder durch das Vollstreckungsorgan aus freier Hand zu verkaufen.
(3) Besteht für Gegenstände von der Art der gepfändeten Sachen an dem Orte, wo sie sich befinden, kein Börsen- oder Marktpreis, so kann das Executionsgericht auf Antrag nach Einvernehmung des Verpflichteten verfügen, dass die Gegenstände zum Zwecke des Verkaufes aus freier Hand und mit möglichster Bedachtnahme auf den jeweiligen Börsen- oder Marktpreis an einen anderen Ort gesendet werden, an welchem sich eine Börse oder ein Markt für Gegenstände dieser Art befindet, oder dass sie daselbst ohne Übersendung durch Vermittlung eines Handelsmäklers oder eines zu Versteigerungen befugten Beamten mit möglichster Bedachtnahme auf den jeweiligen Börsen- oder Marktpreis aus freier Hand verkauft werden. Die Übersendung geschieht auf Kosten und Gefahr des Verpflichteten.
(4) Die Übersendung oder die Veräußerung mittels Auftrag an einen Handelsmäkler kann vom Executionsgerichte auf Antrag nach Einvernehmung des Verpflichteten auch dann verfügt werden, wenn sich für Sachen der bezeichneten Art an einem bestimmten anderen Orte bessere Gelegenheit zu einem vortheilhaften Verkaufe aus freier Hand darbietet.
(5) Bei Bewilligung eines Verkaufes aus freier Hand hat das Executionsgericht auf Antrag den Preis, unter welchem bei der Veräußerung nicht herabgegangen werden darf, und die Zeit zu bestimmen, innerhalb welcher der Verkauf zu bewirken ist. Mangels solcher Preisbestimmung ist in dem Falle, als der Verkauf zum Börsen- oder Marktpreise bewilligt wurde, dem Berichte über den Verkauf ein amtlicher Nachweis über den Börsen- oder Marktpreis des Verkaufstages und über die etwa bezahlte Mäklergebür und sonstigen Auslagen beizuschließen.
(6) Lautet ein Wertpapier auf Namen, so ist das Vollstreckungsorgan gleichzeitig mit der Verkaufsbewilligung durch das Executionsgericht zu ermächtigen, die Umschreibung auf den Namen des Käufers zu erwirken und alle zum Zwecke der Veräußerung erforderlichen urkundlichen Erklärungen mit Rechtswirksamkeit an Stelle des Verpflichteten abzugeben. Das Executionsgericht kann die Abgabe dieser Erklärungen sich selbst oder dem um die Mitwirkung beim Verkaufe ersuchten Gerichte vorbehalten. Welche besonderen Verfügungen beim Verkaufe von öffentlichen, auf Namen ausgestellten Obligationen zu treffen sind, wird im Verordnungswege bestimmt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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