EO § 265. Wertpapiere einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, BGBl. Nr. 519/1995, gültig von 01.07.1996 bis 30.06.2021

Erster Theil. Execution.

Zweiter Abschnitt Exekution wegen Geldforderungen

Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen

Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen

§ 265. Wertpapiere einer juristischen Person des öffentlichen Rechts

(1) Der Verkauf von Wertpapieren, die zu Gunsten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Caution vinculirt oder in Verwahrung erlegt sind, darf erst bewilligt werden, wenn das betreffende Verpflichtungsverhältnis beendet ist und die etwaigen Ersatzansprüche im administrativen Wege festgestellt worden sind.

(2) Von dieser Feststellung sind alle Personen zu verständigen, die an dem Wertpapiere ein Pfandrecht erworben haben.

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