Erster Theil. Execution.
Zweiter Abschnitt Exekution wegen Geldforderungen
Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen
Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen
§ 265.
(1) Der Verkauf von Wertpapieren, die zu Gunsten des Ärars oder eines Landesfonds als Caution vinculirt oder in Verwahrung erlegt sind, darf erst bewilligt werden, wenn das betreffende Verpflichtungsverhältnis beendet ist und die etwaigen Ersatzansprüche im administrativen Wege festgestellt worden sind.
(2) Von dieser Feststellung sind alle Personen zu verständigen, die an dem Wertpapiere ein Pfandrecht erworben haben.
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