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EO § 264a. Innehalten mit der Anordnung des Verkaufs, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen

Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen

§ 264a. Innehalten mit der Anordnung des Verkaufs

Im Fall des § 252c kann das Vollstreckungsorgan für den Zeitraum von erfolgversprechenden Vollzügen, längstens aber für vier Monate, mit der Anordnung des Verkaufs der Pfandgegenstände innehalten. Dies ist dem betreibenden Gläubiger mitzuteilen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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