EO § 264a. Innehalten mit der Anordnung des
Verkaufs, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021
Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen
Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen
§ 264a. Innehalten mit der Anordnung des Verkaufs
Im Fall des § 252c kann das Vollstreckungsorgan für den Zeitraum von erfolgversprechenden Vollzügen, längstens aber für vier Monate, mit der Anordnung des Verkaufs der Pfandgegenstände innehalten. Dies ist dem betreibenden Gläubiger mitzuteilen.
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