Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen
Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen
§ 264. Verkauf.
(1) Die gepfändeten Sachen sind auf Antrag eines der Gläubiger, für deren vollstreckbare Forderungen sie gepfändet wurden, zu verkaufen.
(2) Der Antrag auf Bewilligung des Verkaufs ist mit dem Antrag auf Bewilligung der Pfändung zu verbinden. Über diese Anträge hat das Gericht zugleich zu entscheiden.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Art. VIII Z 34, RGBl. Nr. 118/1914)
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