Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen
Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen
§ 264.
(1) Die gepfändeten Sachen sind auf Antrag eines der Gläubiger, für deren vollstreckbare Forderungen sie gepfändet wurden, zu verkaufen.
(2) Der Antrag auf Bewilligung des Verkaufes kann mit dem Antrage auf Bewilligung der Pfändung verbunden oder unmittelbar beim Executionsgerichte gestellt werden. Im ersteren Falle ist über den Antrag in der Exekutionsbewilligung zu entscheiden.
(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII Z 34, RGBl. Nr. 118/1914)
(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII Z 34, RGBl. Nr. 118/1914)
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