EO § 262. Pfändung bei Dritten, BGBl. Nr. 519/1995, gültig von 01.07.1996 bis 30.06.2021
Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen
Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen
§ 262. Pfändung bei Dritten
Die gleichen Vorschriften gelten für die Pfändung und Verwahrung der beweglichen körperlichen Sachen des Verpflichteten, die sich in der Gewahrsame des betreibenden Gläubigers oder einer zu deren Herausgabe bereiten dritten Person befinden.
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