Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen
Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen
§ 261. Vorgefundenes Bargeld
(1) Das Vollstreckungsorgan hat vorgefundenes Geld in Verwahrung zu nehmen, und wenn die Pfändung zu Gunsten eines einzigen Gläubigers stattfindet, nach Maßgabe des zu vollstreckenden Anspruches an diesen Gläubiger gegen Quittung abzuliefern. Die Wegnahme des Geldes durch das Vollstreckungsorgan gilt in diesem Falle als Zahlung des Verpflichteten.
(2) Ist das Vollstreckungsorgan über die Höhe des dem betreibenden Gläubiger gebürenden Betrages oder in Ansehung der dem Gläubiger bei Ausfolgung des Geldes abzufordernden Schuldurkunden oder der auf letzteren vorzunehmenden Abschreibungen im Zweifel, so hat es vor Ausfolgung des Geldes die Weisung des Executionsgerichtes einzuholen.
(3) Für die Berechnung des Wertes von Münzen und ausländischen Geldzeichen ist der an der nächstgelegenen Börse amtlich notirte Curs des Pfändungstages maßgebend.
(4) Erfolgt die Pfändung zu Gunsten mehrerer Gläubiger (§. 256 Absatz 3), so ist das vorgefundene Geld vom Vollstreckungsorgane bei Gericht zu erlegen und vom Executionsgerichte, nach Beschaffenheit des Falles, abgesondert oder zugleich mit dem Erlöse der gepfändeten Sachen zu vertheilen. Eine abgesonderte Vertheilung ist nach den für die Vertheilung des Verkaufserlöses geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
(5) Behauptet der Verpflichtete oder sonst eine bei der Pfändung anwesende Person, daß ein Umstand vorliegt, dessen Geltendmachung zur Aufschiebung der Exekution führen kann, so ist das vorgefundene Geld in jedem Falle zunächst gerichtlich zu erlegen und damit nach den vorstehenden Bestimmungen zu verfahren; es darf aber vor Ablauf von acht Tagen nicht ausgefolgt werden. Das Vollstreckungsorgan hat bei Vornahme der Pfändung die Anwesenden auf diese Frist aufmerksam zu machen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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