EO § 25c. Kontaktaufnahme mit dem Verpflichteten, BGBl. I Nr. 31/2003, gültig ab 01.01.2004

Erster Theil. Execution.

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Zweiter Titel Durchführung der Exekution

§ 25c. Kontaktaufnahme mit dem Verpflichteten

Wird der Verpflichtete bei einem Vollzugsversuch nicht angetroffen, so kann das Vollstreckungsorgan diesen auffordern, sich bei ihm zu melden, wenn der Zweck der Exekution dadurch nicht vereitelt wird.

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