Erster Theil. Execution.
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Titel Durchführung der Exekution
§ 25c. Kontaktaufnahme mit dem Verpflichteten
Wird der Verpflichtete bei einem Vollzugsversuch nicht angetroffen, so kann das Vollstreckungsorgan diesen auffordern, sich bei ihm zu melden, wenn der Zweck der Exekution dadurch nicht vereitelt wird.
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