EO § 25., BGBl. Nr. 756/1992, gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1996

Erster Theil. Execution.

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Zweiter Titel Durchführung der Exekution

§ 25.

(1) Die Vollstreckungsorgane haben sich bei Ausführung der ertheilten Aufträge innerhalb des ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Wirkungskreises zu halten und die im einzelnen Falle vom Gerichte gegebenen besonderen Weisungen genau zu beobachten. In Orten, in denen mehrere Exekutionsgerichte ihren Sitz haben, dürfen die Vollstreckungsorgane bei einer Exekution auf bewegliche körperliche Sachen die Sprengelgrenzen überschreiten und die Amtshandlung im ganzen Ort vornehmen. Das Gericht, in dessen Sprengel eine Amtshandlung vollzogen wurde, ist hievon zu verständigen.

(2) Die Vollstreckungsorgane sind berechtigt, die mittels der Execution zu erzwingenden Zahlungen oder sonstigen Leistungen in Empfang zu nehmen, über das Empfangene wirksam zu quittiren und dem Verpflichteten, wenn er durch die Leistung seine Verbindlichkeit erfüllt hat, auf Verlangen die ihnen zu diesem Zwecke vom Gerichte oder vom betreibenden Gläubiger eingehändigten Schuldurkunden auszuliefern. Das Recht des Verpflichteten, nachträglich noch eine Quittung des Gläubigers zu fordern, wird hiedurch nicht berührt. Der Gläubiger kann während des Executionsverfahrens die ihm als Gegenleistung obliegende Übergabe einer Urkunde, einer Geldsumme oder sonstiger Sachen an den Verpflichteten rechtswirksam durch die Vollstreckungsorgane bewerkstelligen lassen.

(3) Die Befugnis der Gerichtsdiener zum Geldempfange kann im Verordnungswege in Ansehung höherer Geldbeträge eingeschränkt werden. Jede solche Einschränkung ist auf ortsübliche Weise kundzumachen.

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