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EO § 259., RGBl. Nr. 118/1914, gültig von 01.07.1914 bis 30.06.1996

Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen

Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen

§ 259.

(1) Die Pfandstücke, mit Ausnahme des beim Verpflichteten vorgefundenen Geldes, sind auf Antrag des betreibenden Gläubigers in Verwahrung zu nehmen. Mangels eines solchen Antrages ist die geschehene Pfändung in einer für jedermann leicht erkennbaren Weise ersichtlich zu machen.

(2) Der Antrag auf Einleitung einer Verwahrung kann mit dem Antrage auf Bewilligung der Pfändung verbunden werden.

(3) Die Verwahrung geschieht, sofern sich die gepfändeten Sachen hiezu eignen, durch deren gerichtlichen Erlag, sonst durch Übergabe an eine sich mit derlei Verwahrungen befassende, unter staatlicher Aufsicht stehende Anstalt oder durch Übergabe an einen vom Executionsgerichte auf Gefahr des betreibenden Gläubigers zu bestellenden Verwahrer (§. 968 a. b. G. B.). Im letzteren Falle kann mit Zustimmung des Verpflichteten auch der betreibende Gläubiger, oder bei einer Mehrheit von solchen, einer derselben vom Executionsgerichte als Verwahrer bestellt werden.

(4) Die Kosten der Verwahrung sind einstweilen vom betreibenden Gläubiger und beim Vorhandensein mehrerer betreibender Gläubiger von allen nach Verhältnis ihrer vollstreckbaren Forderungen zu tragen.

(5) Dem bei der Pfändungsvornahme gestellten Antrage auf Einleitung einer Verwahrung durch gerichtlichen Erlag oder durch Übergabe der Sachen an eine sich mit derlei Verwahrungen befassende Anstalt hat das Vollstreckungsorgan zu entsprechen, ohne vorher die Beschlussfassung des Gerichtes darüber einzuholen.

(6) Die Einleitung der Verwahrung ist unter Angabe des Verwahrers im Pfändungsprotokolle ersichtlich zu machen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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