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EO § 255., RGBl. Nr. 79/1896, gültig von 01.01.1898 bis 30.06.1996

Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen

Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen

§ 255.

Auskünfte aus dem Pfändungsregister sind allen Personen zu ertheilen, welche glaubhaft machen, dass sie diese Auskünfte behufs Einleitung eines Rechtsstreites oder einer Execution, zur Geltendmachung von Einwendungen gegen eine bereits eingeleitete Execution oder aus anderen wichtigen Gründen bedürfen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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