Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen
Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen
§ 254.
(1) Das Pfändungsprotokoll ist dem Executionsgerichte vorzulegen.
(2) Jede vorgenommene Pfändung ist in einem bei jedem Bezirksgerichte anzulegenden Verzeichnisse (Pfändungsregister) ersichtlich zu machen. Wenn an demselben Orte mehrere Bezirksgerichte bestehen, die als Exekutionsgerichte einschreiten, so ist in der Regel das Pfändungsregister von einem dieser Gerichte zu führen. Durch Verordnung sind die näheren Vorschriften über die Anlegung, Einrichtung und Führung des Pfändungsregisters zu erlassen.
(3) Im Verordnungswege ist dafür Sorge zu tragen, dass das Pfändungsregister auch betreffs der im Verwaltungswege an den gepfändeten Sachen begründeten Pfandrechte die nöthigen Verweisungen enthält.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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