Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen
Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen
§ 253.
(1) Die Pfändung der in der Gewahrsame des Verpflichteten befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass das Vollstreckungsorgan dieselben in einem Protokolle verzeichnet und beschreibt (Pfändungsprotokoll). Das Vollstreckungsorgan hat auch den voraussichtlich erzielbaren Erlös anzugeben. Werden die Pfandstücke nicht verwahrt, so ist die Pfändung in einer für jedermann leicht erkennbaren Weise ersichtlich zu machen.
(2) In das Protokoll ist die Erklärung aufzunehmen, dass die verzeichneten Gegenstände zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des zu benennenden Gläubigers in Pfändung genommen wurden. Die Forderung ist im Protokolle nach Capital und Nebengebüren unter Bezugnahme auf den Executionstitel anzugeben. Die Pfändung kann nur für eine ziffermäßig bestimmte Geldsumme stattfinden; ziffermäßige Angabe der vom Verpflichteten zu leistenden Nebengebüren ist nicht nothwendig. Im Pfändungsprotokolle ist der Wohnort des Gläubigers und seines Vertreters anzugeben.
(3) Behaupten dritte Personen oder der Verpflichtete bei der Pfändung an den im Protokoll verzeichneten Sachen solche Rechte, die die Vornahme der Exekution unzulässig machen würden, so sind diese Ansprüche im Pfändungsprotokoll anzumerken. Werden Name und genaue Anschrift des Dritten bekanntgegeben, so ist dieser vom Vollstreckungsorgan von der Pfändung zu verständigen.
(4) Von dem Vollzuge der Pfändung sind der betreibende Gläubiger und der Verpflichtete in Kenntnis zu setzen, es sei denn, daß sie bei der Pfändung anwesend oder vertreten waren oder daß ihnen eine Ausfertigung des Versteigerungsediktes unverweilt zugestellt wird. Eine Ablichtung des Pfändungsprotokolls ist dem betreibenden Gläubiger auf Antrag und gegen Kostenersatz zu übersenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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