Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen
Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen
§ 253.
(1) Die Pfändung der in der Gewahrsame des Verpflichteten befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass das Vollstreckungsorgan dieselben in einem Protokolle verzeichnet und beschreibt (Pfändungsprotokoll).
(2) In das Protokoll ist die Erklärung aufzunehmen, dass die verzeichneten Gegenstände zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des zu benennenden Gläubigers in Pfändung genommen wurden. Die Forderung ist im Protokolle nach Capital und Nebengebüren unter Bezugnahme auf den Executionstitel anzugeben. Die Pfändung kann nur für eine ziffermäßig bestimmte Geldsumme stattfinden; ziffermäßige Angabe der vom Verpflichteten zu leistenden Nebengebüren ist nicht nothwendig. Im Pfändungsprotokolle ist der Wohnort des Gläubigers und seines Vertreters anzugeben.
(3) Behaupten dritte Personen bei der Pfändung an den im Protokolle verzeichneten Sachen solche Rechte, welche die Vornahme der Execution unzulässig machen würden, so sind diese Ansprüche im Pfändungsprotokolle anzumerken.
(4) Der Beschluss, durch welchen die Pfändung bewilligt wurde, ist dem Verpflichteten bei Vornahme der Pfändung zuzustellen. Von dem Vollzuge der Pfändung sind der betreibende Gläubiger und der Verpflichtete in Kenntnis zu setzen, es sei denn, daß sie bei der Pfändung anwesend oder vertreten waren oder daß ihnen eine Ausfertigung des Versteigerungsediktes unverweilt zugestellt wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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