EO § 252j. Aufschiebung, BGBl. I Nr. 31/2003, gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2003

Erster Theil. Execution.

Zweiter Abschnitt Exekution wegen Geldforderungen

Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen

Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen

§ 252j. Aufschiebung

Die Exekution ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder mit dessen Zustimmung aufzuschieben, wenn zwischen den Parteien eine Zahlungsvereinbarung getroffen wurde. Sie kann erst nach Ablauf von drei Monaten fortgesetzt werden. Wird die Fortsetzung nicht innerhalb von zwei Jahren beantragt, so ist die Exekution einzustellen.

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