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EO § 252j., BGBl. Nr. 519/1995, gültig von 01.07.1996 bis 30.09.2000

Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen

Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen

§ 252j.

Aufschiebung

Die Exekution ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder mit dessen Zustimmung vor Begründung eines Pfandrechts aufzuschieben, wenn zwischen den Parteien eine Zahlungsvereinbarung getroffen wurde. Sie kann erst nach Ablauf von drei Monaten fortgesetzt werden. Wird die Fortsetzung nicht innerhalb von zwei Jahren beantragt, so ist die Exekution einzustellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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