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EO § 252e. Neuerlicher Vollzug nach Bericht, BGBl. I Nr. 31/2003, gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2021

Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen

Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen

§ 252e. Neuerlicher Vollzug nach Bericht

Ein Antrag auf Vollzug darf vor Ablauf von sechs Monaten nach einem ergebnislosen Vollzugsversuch nur dann gestellt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß beim Verpflichteten zwischenzeitig pfändbare Gegenstände vorhanden sind, oder der Gläubiger einen neuen Vollzugsort bekanntgibt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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