EO § 252e., BGBl. Nr. 519/1995, gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2003
Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen
Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen
§ 252e.
Kontaktaufnahme mit dem Verpflichteten
Wird der Verpflichtete nicht angetroffen, so kann das Vollstreckungsorgan diesen auffordern, sich bei ihm zu melden, wenn der Zweck der Exekution dadurch nicht vereitelt wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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