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EO § 252b. Vollzugsversuche, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen

Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen

§ 252b. Vollzugsversuche

Kann beim Vollzugsversuch der Vollzugsort nicht betreten werden und ist nicht auszuschließen, dass sich dort der Verpflichtete oder Vermögensteile, auf die Exekution geführt werden soll, befinden, so sind zwei weitere Versuche durchzuführen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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