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EO § 252a., BGBl. Nr. 519/1995, gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2003

Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen

Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen

§ 252a.

Vollzugsort

(1) Das Vollstreckungsorgan hat den im Antrag auf Exekutionsbewilligung genannten Ort aufzusuchen, außer es ist ihm bekannt, daß sich dort weder der Verpflichtete noch Vermögensteile, die in seiner Gewahrsame stehen und auf die Exekution geführt werden soll, befinden.

(2) Sind dem Vollstreckungsorgan Orte, wo sich der Verpflichtete oder Vermögensteile, auf die Exekution geführt werden soll, befinden, bekannt oder können solche durch zumutbare Erhebungen von ihm in Erfahrung gebracht werden, so hat es diese von Amts wegen aufzusuchen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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