Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen
Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen
§ 252.
(1) Das auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör derselben (§§. 294 bis 297 a. b. G. B.) darf nur mit dieser Liegenschaft selbst in Execution gezogen werden.
(2) Auf das Bergwerkszubehör und das Zubehör von Schiffen und Flößen findet eine abgesonderte Execution nicht statt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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